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   OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21   

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OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21 (https://dejure.org/2023,4190)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2023 - 18 U 110/21 (https://dejure.org/2023,4190)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 18 U 110/21 (https://dejure.org/2023,4190)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 18).

    Dies setzt aber den Vortrag entsprechender weiterer Umstände voraus, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten schließen ließen lassen (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 19), wie bspw. die Darlegung von Anhaltspunkten für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamts und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 20).

    Ein verpflichtender Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamts indiziert - abhängig von der jeweiligen Begründung des Rückrufs - lediglich den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung, nicht aber eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Erteilung der Typgenehmigung (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 14).

    Fehlt es am Vortrag hinreichender Anhaltspunkte durch die Klägerseite, so trifft die Beklagte ihrerseits auch keine sekundäre Darlegungslast (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 21).

    Insofern ist für das Thermofenster mittlerweile geklärt, dass der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems, selbst wenn hierdurch nur in dem klägerseits genannten Temperaturbereich die Abgasreinigung mit voller Wirksamkeit erfolgt, nicht mit der - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung zu vergleichen ist, bei der die eigens zu diesem Zweck entwickelte Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert wird, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden ("Umschaltlogik"), von ihrer Einhaltung im regulären Betrieb also gänzlich abgesehen und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 17 f.; Urteil vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20 -, Rn. 28).

    Selbst wenn sich die KSR nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirkt, ändert dies nichts daran, dass eine Prüfstandsbezogenheit fehlt (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 17).

    Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 20).

    Insofern ist hier nicht offenkundig, dass die Annahme, bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung handele es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung, jedenfalls zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs angesichts einer unsicheren Rechtslage keine zulässige Auslegung des Gesetzes darstellte (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, Rn. 22 f.; KG, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 21 U 1032/20 -, juris Rn. 39).

    Eine möglicherweise fahrlässige Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte genügte nicht für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit ihres Verhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 23; BGH, Urteil vom 25. November 2021 - III ZR 202/20 - Rn. 24).

    (4) Hinsichtlich des fehlenden Schädigungsvorsatzes gelten die obigen Ausführungen zum Thermofenster entsprechend (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 24).

    Insofern indiziert auch der amtliche Rückruf eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 29. April 2021 - 18 U 122/20 -, n.v.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 23 U 229/21 -, juris Rn. 35, m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 99/21 -, Rn. 25, n.v.).

  • OLG Schleswig, 30.11.2021 - 7 U 36/21

    Dieselabgasskandal: Haftung des Verkäufers wegen Sachmangels; Haftung des

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    Die Beklagte hat darüber hinaus dargelegt, dass Rückrufe nicht das geregelte Kühlmittelthermostat betreffen würden, weil die damit ausgestatteten Fahrzeuge die Grenzwerte selbst dann einhalten, wenn die Funktion vollständig und ersatzlos deaktiviert sei, was sie durch eine in einem anderen Verfahren erteilte amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 19. April 2021 unterlegt (Anlage QE 5, Bl. 421 d. eA.; vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21 -, juris Rn. 64).

    Dem Senat ist aufgrund - auch in anderen Verfahren - vorgelegter Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts bekannt, dass vor diesem Hintergrund Angaben zur Thermostatregelung typgenehmigungsrechtlich vom Anforderungsformat nicht vorgesehen waren (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21 -, juris Rn. 57, 66).

    (3) Schließlich erscheint die Auffassung der Beklagten, die Ausgestaltung des geregelten Kühlmittelthermostats sei zulässig, jedenfalls vertretbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 45), was schon daraus folgt, dass diese Funktion in vielen Fällen nicht Gegenstand einer Beanstandung durch das Kraftfahrt-Bundesamt war (vgl. OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 20 U 5499/19 -, juris Rn. 44; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21 -, juris Rn. 64) und dass - wie der dem Senat bekannte Marktüberwachungsbericht 2019 des Kraftfahrt-Bundesamtes (dort S. 120 ff.) zeigt - diese Technik tatsächlich nur bei einem Teil der Fahrzeuge der Beklagten grenzwertrelevant ist, im Übrigen aber gar nicht zum Einhalten der Grenzwerte erforderlich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 43; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 23 U 229/21 -, juris Rn. 38).

    Selbst wenn das Kraftfahrt-Bundesamt die konkrete Ausgestaltung der Umschaltungsparameter beanstandet hat, folgt daraus noch kein rücksichtslose Gesinnung, die das Verhalten der Beklagten besonders verwerflich erscheinen ließe (OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 138/19 -, n.v.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 50; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21 -, juris Rn. 80).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2021 - 23 U 506/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    (3) Schließlich erscheint die Auffassung der Beklagten, die Ausgestaltung des geregelten Kühlmittelthermostats sei zulässig, jedenfalls vertretbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 45), was schon daraus folgt, dass diese Funktion in vielen Fällen nicht Gegenstand einer Beanstandung durch das Kraftfahrt-Bundesamt war (vgl. OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 20 U 5499/19 -, juris Rn. 44; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21 -, juris Rn. 64) und dass - wie der dem Senat bekannte Marktüberwachungsbericht 2019 des Kraftfahrt-Bundesamtes (dort S. 120 ff.) zeigt - diese Technik tatsächlich nur bei einem Teil der Fahrzeuge der Beklagten grenzwertrelevant ist, im Übrigen aber gar nicht zum Einhalten der Grenzwerte erforderlich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 43; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 23 U 229/21 -, juris Rn. 38).

    Eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten, durch den Einsatz einer Kühlmittelsolltemperaturregelung die Typgenehmigungen zu erschleichen, kann daraus also nicht abgeleitet werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 43).

    Eine solche parameterabhängige Umschaltung, die - ebenso wie die temperaturabhängige Steuerung beim Thermofenster - grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie auf dem Prüfstand auch im realen Straßenverkehr zum Einsatz kommt, entspricht jedoch nicht dem System einer Prüfstandserkennung (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 47ff.).

    Selbst wenn das Kraftfahrt-Bundesamt die konkrete Ausgestaltung der Umschaltungsparameter beanstandet hat, folgt daraus noch kein rücksichtslose Gesinnung, die das Verhalten der Beklagten besonders verwerflich erscheinen ließe (OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 138/19 -, n.v.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 50; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21 -, juris Rn. 80).

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 179/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21 -, Rn. 11 m.w.N.).

    Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 -, WM 2021, 2105 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21 -, Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    Dies deckt sich im Übrigen damit, dass dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Motorenserie OM 651 in den Genehmigungsunterlagen durchaus u.a. die Lufttemperatur als relevanten Parameter angegeben hat (vgl. diesbezüglich auch OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20 -, juris Rn. 65, sowie nachfolgend BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21 -, Rn. 16 a.E.).

    Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21 -, Rn. 21).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    Die - breit diskutierte - Rechtsfrage, ob eine temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung eine unzulässige, durch die Vermeidung längerfristiger Motorschäden nicht gerechtfertigte Abschalteinrichtung darstellt, war bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2020 (C-693/18) umstritten.

    Jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18 - NJW 2021, 1216) brauchte die Beklagte die Zuverlässigkeit von Aussagen des KBA zum "Thermofenster" nicht in Zweifel ziehen.

  • OLG Stuttgart, 10.12.2021 - 23 U 229/21
    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    (3) Schließlich erscheint die Auffassung der Beklagten, die Ausgestaltung des geregelten Kühlmittelthermostats sei zulässig, jedenfalls vertretbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 45), was schon daraus folgt, dass diese Funktion in vielen Fällen nicht Gegenstand einer Beanstandung durch das Kraftfahrt-Bundesamt war (vgl. OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 20 U 5499/19 -, juris Rn. 44; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21 -, juris Rn. 64) und dass - wie der dem Senat bekannte Marktüberwachungsbericht 2019 des Kraftfahrt-Bundesamtes (dort S. 120 ff.) zeigt - diese Technik tatsächlich nur bei einem Teil der Fahrzeuge der Beklagten grenzwertrelevant ist, im Übrigen aber gar nicht zum Einhalten der Grenzwerte erforderlich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 23 U 506/21 -, juris Rn. 43; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 23 U 229/21 -, juris Rn. 38).

    Insofern indiziert auch der amtliche Rückruf eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 29. April 2021 - 18 U 122/20 -, n.v.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 23 U 229/21 -, juris Rn. 35, m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 99/21 -, Rn. 25, n.v.).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, WM 2021, 2108 Rn. 26).

    Nach dem Bericht der vom Bundesverkehrsminister eingesetzten Untersuchungskommission (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016) soll das Thermofenster von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet worden sein; insoweit war ein Verstoß betreffend die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht eindeutig (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, WM 2021, 2108 Rn. 31).

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, wovon in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, WM 2021, 1609 Rn. 20-22 m.w.N.).

    Eine Prüfstandsbezogenheit lässt sich auch nicht mit der Behauptung feststellen, dass bei Messungen im realen Fahrbetrieb Grenzwerte nicht eingehalten werden würden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    Maßgebend ist i.R.d. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.2006 - VIII ZR 209/05 -, NJW 2006, 2839 Rn. 26).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2023 - 18 U 110/21
    "Auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 EGFVG oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 kommt als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schaden nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, ZIP 2020, 1715 Rn. 10 ff., 17 ff.; und vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 -, WM 2021, 50 Rn. 20).".
  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 78/20

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf:

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 24 U 112/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der

  • BGH, 25.11.2021 - III ZR 202/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11

    Gehilfenhaftung bei unerlaubter Kapitalanlagevermittlung

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

  • BGH, 23.02.2022 - VII ZR 602/21

    Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 99/21

    Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

  • KG, 22.12.2020 - 21 U 1032/20

    Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger Schädigung aufgrund des Kaufs eines

  • OLG München, 27.10.2021 - 20 U 5499/19

    Weder Sachmangel noch sittenwidrige Schädigung beim Erwerber eines

  • OLG Braunschweig, 18.05.2022 - 1 Ss 42/21

    Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage; Keine Aussage gegen

  • OLG Stuttgart, 21.12.2022 - 23 U 492/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Einbaus einer

  • OLG München, 01.08.2022 - 35 U 3061/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 1154/20

    Zur vertraglichen und deliktischen Haftung eines Automobilherstellers und

  • BGH, 13.01.2022 - III ZR 205/20

    Herstellerhaftung bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • OLG Koblenz, 08.02.2021 - 12 U 471/20
  • RG, 20.04.1921 - I 321/20

    Binnenschiffahrt; Transportversicherung

  • OLG Braunschweig, 28.02.2024 - 7 U 293/21

    EA 288; Differenzschadensersatz; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Thermofenster;

    Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass die Mitarbeiter oder Organe der Beklagten besser als die hierfür zuständige Behörde in der Lage seien, den Sachverhalt in technischer und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen (vgl OLG Köln, Urteil vom 19.01.2023 - 18 U 110/21 -, BeckRS 2023, 3804, Rn. 24).
  • OLG Brandenburg, 30.03.2023 - 5 U 20/22

    Schadensersatzanspruch eines Autokäufers gegenüber dem Hersteller aufgrund des

    Es fehlte deshalb auch am Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit der möglichen Schutzgesetzverletzung (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023, Az. 18 U 110/21).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 15 U 324/20

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Juli 2018 erworbenen gebrauchten Audi Q5

    Dass die Beklagte zur Vermeidung des Vorwurfs fahrlässigen Agierens im Geschäftsverkehr durch Annahme einer etwaigen Missachtung der "erforderlichen Sorgfalt" in Sinne des § 276 Abs. 2 BGB weitergehende Handlungspflichten gehabt und vorliegend verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich (ebenso etwa KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 16 U 22/21 -, juris, Rn. 46; OLG Dresden, Urteil vom 31. Januar 2023 - 4 U 1263/22 -, juris, Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 - 18 U 110/21 -, juris, Rn. 57 ff.).
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OLG Hamm, 25.10.2021 - 18 U 110/21 (https://dejure.org/2021,63163)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.2021 - 18 U 110/21 (https://dejure.org/2021,63163)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Oktober 2021 - 18 U 110/21 (https://dejure.org/2021,63163)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Adresshandelsvertrag über Verkauf rechtswidriger Opt-Ins ist nichtig

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 8 U 153/17

    Unterlassungsanspruch wegen unerbetener Telefonwerbung: Einwilligung in

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2021 - 18 U 110/21
    Auch das OLG Karlsruhe (Az. 8 U 153/17) habe erkannt, dass ein Verkäufer mit der Angabe seiner Telefonnummer in eine Kontaktaufnahme einwillige.

    Die Klägerin kann sich nicht auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.6.2018 (Az. 8 U 153/17) berufen.

  • BGH, 14.05.1998 - I ZR 10/96

    Co-Verlagsvereinbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2021 - 18 U 110/21
    Derartige Verträge sind nach § 134 BGB nichtig, sofern der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (BGH GRUR 1998, 945; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG vor § 1 Rn. 7.9).
  • LG Hagen, 12.07.2022 - 4 O 135/20
    Derartige Verträge sind nach § 134 BGB nichtig, sofern der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (BGH, Urt. v. 14.05.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 947; OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2021 - 18 U 110/21 -, Rn. 46, juris; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.01.2018 - 13 U 165/16, NJW-RR 2018, 887 Rn. 43; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.08.2008 - 6 W 55/08, NJW 2008, 3071, 3072).

    Vielmehr ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass Einwilligungen von (Privat-)Inserenten mit einer telefonischen Kontaktaufnahme die Anrufe von Maklern nur dann decken, wenn diese lediglich als Käufermakler (für ihre "Suchkunden") an sie herantreten (s.a. OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2021 - 18 U 110/21 -, Rn. 48, juris).

    Der Abschluss der Vereinbarung mit der Klägerin diente aber offensichtlich nicht dazu, dem Beklagten die Anschaffung eines eigenen Immobilien-Portfolios oder dessen Erweiterung zu ermöglichen, sondern der Ausweitung seines Maklergeschäft (OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2021 - 18 U 110/21 -, Rn. 52, juris).

    Überdies wäre das Beweisangebot aber auch deshalb ungeeignet, weil der für die Schlussfolgerung der Klägerin benannte Zeuge über die Bedeutung der individuellen Entscheidung ihm persönlich unbekannter Inserenten, ihre Telefonnummer anzugeben, keine Erkenntnisse haben kann (OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2021 - 18 U 110/21 -, Rn. 51, juris).

    Die Übermittlung an den Beklagten diente erkennbar dem Zweck, ihm die Kontaktaufnahme zu den Inserenten zu Werbezwecken für seine Maklertätigkeit unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 UWG auch dann zu ermöglichen, wenn es an einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten in diese Werbung fehlte (OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2021 - 18 U 110/21 -, Rn. 55, juris).

    Überdies verstößt auch die erstmalige Kontaktierung der Inserenten per "Anschreiben der Anzeigen ohne Rufnummer (Chiffre-Anschreiben) über die einzelnen Portale" seitens der Mitarbeiter der Klägerin, wie es in § 5 der Akquise-Vereinbarung vorgesehen ist und in der Art eines Anschreibens entsprechend Bl. 567 der Akte nach eigenem Vortrag der Klägerin geschieht, gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil die Inserenten die für eine solche Kontaktaufnahme per elektronischer Post erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt hatten (OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2021 - 18 U 110/21 -, Rn. 9, juris).

    Damit fehlt es an einer in informierter Weise erklärten Einwilligung, die im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wegen des zu seiner Auslegung heranzuziehenden Art. 4 Nr. 11 DSGVO vorliegen muss (OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2021 - 18 U 110/21 -, Rn. 11, juris).

    Dies ist angesichts der omnipräsenten, bereits jahrzehntelangen Versuche der Rechtsprechung, der unlauteren Telefonwerbung Herr zu werden, ohne Weiteres anzunehmen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.08.2008 - 6 W 55/08, NJW 2008, 3071, 3072), zumal die Klägerin seit Jahren ihr Geschäft kaufmännisch betreibt und sie nicht erst seit dem dem Beschluss des OLG Hamm vom 25.10.2021 - 18 U 110/21 zugrunde liegenden Verfahren in ihr Geschäftsmodell betreffende Rechtsstreitigkeiten verwickelt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2021 - 18 U 110/21 -, Rn. 56, juris unter Hinweis auf die näheren Darlegungen im Urteil des LG Hagen v. 13.07.2021 - 21 O 21/21).

  • OLG Hamm, 03.05.2023 - 18 U 154/22

    Unzulässige Werbung bei Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp & Co. -

    Voraussetzung hierfür ist, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, beck-online; Senatsbeschluss vom 25.10.2021- 18 U 110/21, Rn. 46, juris; OLG; Frankfurt/M., Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 165/16, NJW-RR 2018, 887, Rn. 43).

    Die erstmalige Kontaktierung der Inserenten über die einzelnen Portale seitens der Mitarbeiter der Klägerin, wie es in § 5 der Akquise-Vereinbarung vorgesehen ist und mit einem Anschreiben über die Kontaktformulare der jeweiligen Immobilienportale geschieht, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F., weil die Inserenten die für eine solche Kontaktaufnahme per elektronischer Post erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021- 18 U 110/21, Rn. 9, juris).

    Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021 - 18 U 110/21, Rn. 9, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.6.2018 - 8 U 153/17, NJW-RR 2018, 1263, beck-online).

  • OLG Hamm, 17.05.2023 - 18 U 154/22

    Direktnachrichten über Soziale Medien, Portale und Messengerdienste sind

    Voraussetzung hierfür ist, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, beck-online; Senatsbeschluss vom 25.10.2021- 18 U 110/21, Rn. 46, juris; OLG; Frankfurt/M., Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 165/16, NJW-RR 2018, 887, Rn. 43).

    Die erstmalige Kontaktierung der Inserenten über die einzelnen Portale seitens der Mitarbeiter der Klägerin, wie es in § 5 der Akquise-Vereinbarung vorgesehen ist und mit einem Anschreiben über die Kontaktformulare der jeweiligen Immobilienportale geschieht, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F., weil die Inserenten die für eine solche Kontaktaufnahme per elektronischer Post erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021- 18 U 110/21, Rn. 9, juris).

    Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021 - 18 U 110/21, Rn. 9, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.6.2018 - 8 U 153/17, NJW-RR 2018, 1263, beck-online).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.12.2021 - 18 U 110/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,63165
OLG Hamm, 23.12.2021 - 18 U 110/21 (https://dejure.org/2021,63165)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.12.2021 - 18 U 110/21 (https://dejure.org/2021,63165)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Dezember 2021 - 18 U 110/21 (https://dejure.org/2021,63165)
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